Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkaufs- und Lieferbedingungen – für den Verkauf von Fahrzeugen, Anhängern, Aufliegern, Aufbauten und Ersatzteilen

I. Abwehrklausel, Definition des Verbraucher/Unternehmerbegriffes

1.Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer
Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
3. Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen auch einheitlich als „der Käufer“ bezeichnet.

II. Angebote, Vertragsabschluß, Beschaffenheit unserer Produkte

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen
aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb von 4 Wochen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich
mitzuteilen.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen
sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die
in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unserer sonstigen Produktbeschreibungen und unseren
Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten
Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte
Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
5. Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn
wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

III. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten, ohne
Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Sollten vertragsbedingt Rabatte, Skonti etc.
gewährt worden sein, so werden die Preise ausschließlich Mehrwertsteuer berechnet. Der Käufer hat jegliche im
Zusammenhang mit unseren Lieferungen anfallende Mehrwertsteuer, gleichgültig ob auf Haupt- oder
Nebenforderung, zu tragen. Alle mit uns vereinbarten Preise sind freibleibend. Die Überführung und vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Erfolgt die Lieferung oder die Abholung durch den Verbraucher vertragsgemäß später als drei Monate nach
Vertragsabschluß oder auf Abruf, so gilt unser am Liefertag gültiger Preis als vereinbart. Ist der Käufer Unternehmer,
so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

IV. Zahlung/Zahlungsverzug

1. Unsere Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringung unserer Leistung sofort ohne
Abzug in bar fällig.
2. Ist ein späterer Zahlungstermin oder eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum Ausgleich
bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechseleinlösung aller das Fahrzeug/den Anhänger betreffenden Forderungen
berechtigt, den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis zurückzubehalten. Die Bestimmung
unter dem Stichwort „Eigentumsvorbehalt“ bleiben durch diese Regelungen unberührt.
3. Bei bargeldloser Zahlung gilt erst die Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Im Falle nicht rechtzeitiger
Zahlung des Käufers ist dieser vom Tage der Fälligkeit unserer Forderungen von uns in Verzug zusetzen. Gerät der
Käufer mit einer Zahlung von mehr als 14 Tagen in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort
fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart oder Wechsel begeben sind, die noch nicht fällig sind. Auch
wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und
Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt
werden.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten –
in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Verzugszinsen werden mit 2% p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
7. Sind uns durch bereits geleistete Arbeit (z.B. Reparatur) Kosten entstanden, die trotz einer angemessenen gesetzten
Nachfrist nicht beglichen worden sind, wird die Ware in unser Eigentum übergehen. Wir behalten uns das Recht vor,
diese Ware an Dritte zu veräußern.

V. Lieferfristen, Liefertermine, Konstruktions- und Formänderungen, Produktbeschreibung

1. Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind nur unter der Voraussetzung eines ungestörten
Betriebsablaufes gültig. Sie gelten als eingehalten, wenn die Waren unser Lager bis zum Ende der Lieferfrist oder des
Liefertermins verlassen haben. Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs des schriftlich bestätigten Auftrages
bzw. des Eingangs einer vereinbarten Anzahlung auf unserem Konto. In Fällen von Streik, Aussperrung,
Betriebsstörung, höherer Gewalt nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder anderen, von uns nicht zu vertretenden
Lieferbedingungen bei uns oder unseren Lieferanten sowie nachträgliche Vertragsänderungen, sind wir berechtigt, den
Liefertermin angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der Käufer kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Lieferung gegenüber dem vorgeschriebenen Termin
um mehr als 2 Monaten verzögert und nach einer gesetzten Nachfrist von mindestens 3 Wochen noch keine Lieferung
erfolgte. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind
ausgeschlossen. Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB entfällt.
3. Im Falle des Lieferverzugs aus anderen Gründen ist der Käufer nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist ohne Lieferung
unsererseits verstrichen ist.
4. Wir haben das Recht vorzeitiger Lieferung.
5. Die Lieferung erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach bestem Ermessen und ohne die Gewähr für
die Wahl der günstigsten Lieferung.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens
des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
7. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibung über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und
Gewichte usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine
zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
8. Versand und Gefahrtragung
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so stellen wir Transportkosten und Verpackung gesondert in
Rechnung. Wir sind nicht verpflichtet Verpackungen zurückzunehmen. Die verkauften Waren reisen auf Kosten des
Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an dem mit dem Versand Beauftragten, spätestens jedoch mit dem
Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über.
Dies gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware lieferbereit und verzögert sich die Versendung
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird die verkaufte Ware auf unsere Anweisung von unserem Lieferanten
direkt an den Käufer versendet, geht die Gefahr entsprechend den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes im
Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch unseren Lieferanten an den Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen
von dessen Lager auf den Käufer über.

VI. Abnahme und Mängelhaftung

1. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt im Werk Rheinau.
2. Der Käufer hat die Ware bei Ankunft oder Übergabe unverzüglich zu untersuchen, etwaige Schäden oder Verluste
festzustellen und uns von diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, spätestens innerhalb von acht Tagen.
3. Ein Unternehmer als Käufer hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und
erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich schriftlich zu rügen und beim
Versendungsverkauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Andernfalls verliert er seine
Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn unsere Waren von Dritten bearbeitet oder repariert worden
sind.
5. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 25% vom Kaufpreis. Der Schadenbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder niedrigeren Schaden
nachweist.
7. Sollten wir bereits mit Konstruktions-Aufwand oder Beschaffung von Rohstoffen in Vorleistung
getreten sein, werden wir diesen Aufwand beim Käufer im Falle des Vertrags-Rücktritts einfordern.
8. Macht der Verkäufer aus den Rechten gemäß Ziffern 5 und 6 keinen Gebrauch, kann er über den
Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen
Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
9. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem
Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn diese
vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer bis zu endgültigen
Zahlung des Kaufpreises gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund
von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
2. Der Käufer muß die Abtretung an Dritte an uns mitteilen und uns alle zur Geltendmachung der
Forderung notwendigen Aufstellungen und Unterlagen übergeben.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten
Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. Zahlungsunfähigkeit oder Stellung eines Vergleichs- und
Konkursantrages), kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und den
Gebrauch der Vorbehaltsware untersagen und diese wieder in Besitz nehmen und bestmöglichst
weiterveräußern. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter
Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an
den Verkäufer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des
Verwertungserlöses. Sind unter Nachweis des Verkäufers höher anzusetzen.
4. Ist der Käufer kein Händler, so ist er, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur mit vorheriger
Zustimmung des Verkäufers zur Veräußerung des Kaufgegenstandes berechtigt.
Wird der Kaufgegenstand durch den Käufer weiter veräußert – sei es berechtigt, sei es unberechtigt- tritt
er hiermit schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung an den Verkäufer ab.
Dieser nimmt die Abtretung an. Während des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Fahrzeug-/Anhängerbriefes bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis dem Verkäufer zu. Der Käufer ist
verpflichtet bei der Zahlungsstelle schriftlich zu beantragen, daß der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die
Allgemeine Betriebserlaubnis dem Verkäufer ausgehändigt wird.
5. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung
beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der
Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem
Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des
Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
6. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer
angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach,
kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die
Prämienbeiträge herauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistung
aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart – in vollem Umfang für die
Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit
Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur
Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistung des Verkäufers verwendet.
7. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche
Instandsetzungen von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten
Werkstatt ausführen zu lassen.
8. Wird der Kaufpreis im Scheck-Wechsel-Verfahren reguliert, so gilt als Bezahlung des Kaufpreises
erst die endgültige Einlösung auch aller Wechsel. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Einlösung aller
Wechsel bestehen.
9. Bei Be- und Verarbeitung des Kaufgegenstandes steht dem Verkäufer das Eigentum an der dadurch
entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen
Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.

VIII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2 Jahre. Für Unternehmer
beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Produkten ein halbes Jahr ab Ablieferung der Ware. Der
Verkauf von gebrauchten Produkten an Verbraucher bzw. Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeder
Gewährleistung.
2. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
Ein Anspruch auf Ersatzleistung besteht nicht.
3. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem
Zusammenhang damit steht, daß
– der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat
– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist
– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht
genehmigt hat oder in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist
– der Käufer die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht
befolgt hat.
4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Sollten durch Umwelteinflüsse das Produkt oder deren Bestandteile im Aussehen (z.B.
Weißrostbildung), seiner Funktion (z.B. Schwergängigkeit von Verschlüssen), etc. beeinträchtigt
werden, so sind diese von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsansprüche eventueller Mängel an Handelsware werden wir an den Lieferanten
weiterleiten.
7. Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum
Zeitpunkt Ihrer Ablieferung.

IX. Haftung

Alle Schadensersatzverpflichtungen jeglicher Art sind unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, wir
hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für unsere Beratung übernehmen wir keine Haftung.

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist unser Gesellschaftssitz. Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und
Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- u. Scheckforderungen ist
ausschließlich der des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.